Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer

CC BY Lucia Paar und Wilfried Frei (geb. Hackl) - Redaktion/CONEDU, 2019/2020/2024

Nach § 1 Abs. 2 EStG sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Im Falle der unselbstständigen Erwerbstätigen wird die Einkommensteuer als Lohnsteuer bezeichnet.

Der*die Arbeitgeber*in behält sie für jede*n Arbeitnehmer*in ein und bezahlt sie laufend direkt an das Finanzamt. Bei selbstständig Erwerbstätigen wird jenes Einkommen besteuert, das innerhalb eines Kalenderjahres erwirtschaftet wurde.

Der Einkommensbegriff

"Unter dem Begriff Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG) versteht man den Gesamtbetrag aus den sieben Einkunftsarten unter Berücksichtigung allfälliger Verluste abzüglich der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen des Freibetrags für Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen" (Finanzamt 2024)

 

Mit den sieben Einkunftsarten sind die folgenden gemeint:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (wie z.B. bei Neuen Selbstständigen)
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (bei Arbeitnehmer*innen und Pensionist*innen)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Sonstige Einkünfte (z.B. aus privaten Grundstücksveräußerungen oder Spekulationsgeschäften)

 

Das steuerpflichtige Einkommen ergibt sich aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen (wie z.B. Spenden, Kirchenbeitrag oder Personenversicherungen).

Wer ist zur Einkommensteuererklärung verpflichtet?

Grundsätzlich besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach § 42 Abs. 1 Z 1 EStG, wenn Einkommensbezieher*innen, so das BMF, vom Finanzamt dazu aufgefordert werden (also eine Einkommensteuererklärung zugesendet bekommen). Wenn das BMF keine Aufforderung macht, ist zu unterscheiden, ob im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind oder nicht (für Details: siehe Bundesministerium für Finanzen).

 

Die Einkommensteuererklärung ist bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FINANZOnline bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen (§ 134 Abs. 1 BAO). Das Einkommensteuergesetz spricht in diesem Zusammenhang auch von der sogenannten Erklärungsfrist.

Die Höhe der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer

Das steuerpflichtige Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung. Der Tarif ist progressiv gestaltet. Das bedeutet, dass das Einkommen in einzelne Teile zerlegt wird und mit ansteigenden Steuersätzen zu besteuern ist. Es gelten folgende Steuertarife und -grenzen:

Steuersätze der Lohn- und Einkommensteuer

Für Arbeitnehmer*innen und Selbstständige ist ein Jahreseinkommen mit Stand 2024 bis 12.816 Euro steuerfrei. Danach gelten für steuerpflichtige Einkommen  folgende Steuersätze in Euro (siehe Bundesministerium für Finanzen):
 
Für Einkommen zwischen 12.816 bis 20.818 Euro im Jahr sind 20% Steuer zu verrechnen.
Für Einkommen zwischen 20.818 bis 34.513 Euro im Jahr sind 30% Steuer zu verrechnen.
Für Einkommen zwischen 34.818 bis 66.612 Euro im Jahr sind 40% Steuer zu verrechnen.
Für Einkommen zwischen 66.612 bis 99.266 Euro im Jahr sind 48% Steuer zu verrechnen.
Für Einkommen zwischen 99.266 bis 100.000.000 Euro im Jahr sind 50% Steuer zu verrechnen.
Ab dem Einkommen von 100.000.000 Euro im Jahr sind 55% Steuer zu verrechnen.
 
Tarifstufen Einkommen
in Euro ab 2024
Für steuerpflichtige Einkommen ab 2024
12.816 bis 20.818 20%
über 20.818 bis 34.513 30%
über 34.513 bis 66.612 40%
über 66.612 bis 99.266 48%
über 99.266 bis 100.000.000 50%
ab 1.000.000.000 55%

 

 

Beispiel: Das steuerpflichtige Einkommen beträgt 2023 40.000 Euro. Die Tarifsteuer wird wie folgt ermittelt:

11.693 x 0 Prozent 0,00 Euro
7.441 x 20 Prozent 1.488,20 Euro

12.941 x 30 Prozent

3.882,30 Euro
7.925 x 41 Prozent 3.249,25 Euro

Einkommenssteuer 2023

8619,75 Euro

 

Im ersten Quartal wurden 11.693 Euro eingenommen, diese werden mit 0% verrechnet. Dies ergäbe ein steuerfreies Einkommen für die ersten vier Monate des Jahres. Im zweiten Quartal wurden 7.441 € verdient. Da nun das steuerpflichtige Einkommen überschritten wurde, werden nun 20% an Steuer verrechnet. Dies ergibt eine Einkommenssteuer von 1.488,20 Euro für die ersten zwei Quartale des Jahres. Im dritten Quartal wurden 12.941 Euro eingenommen. Mit den Einnahmen aus den beiden vorangegangenen Quartalen sind nun Steuern von 30% zu verrechnen. Das ergibt eine Einkommenssteuer von 3.882,30 Euro. Im letzten Quartal wurden 7.925 Euro verdient. Nun sind 41% an Steuern zu bezahlen, denn das bisherige Einkommen überschritt die Grenze von 32 000. Das ergibt eine Einkommenssteuer von 3.249, 25 Euro. Die gesamte Einkommenssteuer des Jahres ergibt sich aus den einzelnen Beträgen der Quartale. Sprich: 0 + 1488,20 + 3882,30 + 3249,25 = 8619,75 Euro.

 

Von dieser sogenannten "Tarifsteuer" werden die diversen Steuerabsetzbeträge, sofern diese geltend gemacht werden können, abgezogen. Während die Sonderausgaben (wie z.B. Spenden) und außergewöhnlichen Belastungen lediglich die Steuerbemessungsgrundlage vermindern, kürzen die Absetzbeträge immer die Steuer selbst (siehe auch Bundesministerium für Finanzen).

Aufwandsentschädigung für Ehrenamtliche

Eine Aufwandsentschädigung ist steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Begünstigten die Zuverdienstgrenze nicht überschreiten. Die Entschädigung gilt nicht als Lohn und ist demnach nicht an Arbeits- oder Dienstverhältnisse gekoppelt.

Wann unselbstständige Erwerbstätige selbst versteuern müssen

Arbeitnehmer*innen mit zwei oder mehreren Arbeitsverhältnissen gleichzeitig und einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen von insgesamt über 13.981 Euro (ab 2024) müssen ihren Lohn selbst über die Arbeitnehmer*innenveranlagung versteuern. Dies ist erforderlich, weil die jeweiligen Arbeitgeber*innen nur die Lohnsteuer des jeweiligen (einzelnen) Arbeitsverhältnisses einbehalten, auf das Gesamteinkommen gerechnet, ist dies bei mehreren Arbeitsverhältnissen gleichzeitig zu wenig.

Quellen und weitere Informationen

 

Erstellt unter der Beratung von Mag.a Dagmar Ladstädter (Leitung Personal, BFI Steiermark).